Gerechtigkeit am Arbeitsplatz: 150.000 € Entschädigung für jahrelanges Mobbing und Diskriminierung5/3/2024 Ein Fall aus der Praxis von Prof. Dr. Alenfelder Es ist eine erschreckende Realität, daß Diskriminierung und Mobbing am Arbeitsplatz keine Seltenheit sind. In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen einen Fall aus meiner Praxis vorstellen, in dem ein Mandant erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber geklagt hat. Der Mandant, ein deutscher Staatsbürger arabischer Herkunft, war langjährig in einem Unternehmen der Immobilienbetreuung tätig. Über Jahre hinweg wurde er von seinen Vorgesetzten und einigen Kollegen systematisch diskriminiert und gemobbt. Die Vorwürfe:
Der Kampf um Gerechtigkeit: Nachdem der Mandant zunächst vergeblich versucht hatte, sich innerbetrieblich gegen die Diskriminierung und das Mobbing zu wehren, wandte er sich an mich. Ich übernahm das Verfahren nach einer erfolglosen ersten Instanz und führte die Berufung durch. Die Herausforderungen: In Diskriminierungsfällen liegt die Beweislast beim Kläger. Der Mandant musste daher glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner ethnischen Herkunft, Religion und Behinderung benachteiligt worden war. Darüber hinaus musste er die Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts beweisen. Die Beweise: Im Laufe des Verfahrens konnten wir zahlreiche Indizien für die Diskriminierungen und das Mobbing zusammentragen. Diese reichten von Verletzungen von Schutzvorschriften für Schwerbehinderte bis hin zu ausländerfeindlichen Schmähungen wie "Kamelvermieter" und "Negerdreck". Der Vergleich: Die Berufungsschrift umfasste knapp 400 Seiten und rund 300 Anlagen. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien schließlich außergerichtlich auf eine Entschädigung in Höhe von 150.000 €. Fazit: Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich gegen Diskriminierung und Mobbing am Arbeitsplatz zu wehren. Mit der richtigen Unterstützung und einer gründlichen Vorbereitung kann man auch gegen große Unternehmen erfolgreich sein. Haben Sie Fragen zu Diskriminierung oder Mobbing am Arbeitsplatz? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate Sie gerne und vertrete Ihre Rechte gerichtlich und außergerichtlich. Ihr Prof. Dr. Alenfelder Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht ild von Ajael, Pixabay
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18.05.2017: Diskriminierung, Mobbing und die Fristen. Das Bundesarbeitsgericht überprüft eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Zuständig ist der 8. Senat des BAG, der 2015 neu besetzt wurde.
Dieses hatte die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG extensivst auf alle Ansprüche - auch wegen Mobbing, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung - angewandt. Obwohl § 15 Abs. 5 AGG genau dies verbietet. Die Entscheidung ist wegweisend für fast alle Mobbing- und Diskriminierungsverfahren. Nach meiner Erfahrung scheitern ein hoher Anteil dieser Klagen an dieser Frist. Ich habe in meiner Revisionsbegründung argumentiert, die Frist des § 15 Abs. 4 AGG sei europarechtswidrig. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde habe ich - in einem anderen Verfahren - im Oktober 2012 eingereicht und warte auf die Entscheidung. Die Ansprüche waren gestützt auf zahlreiche Vorgänge über mehrere Jahre. Ich habe argumentiert, die Frist beginne erst nach Abschluß des letzten diskriminierenden Vorgangs. Dies hatte das LAG anders gesehen. Daneben geht es auch um die Frage, ob Ansprüche wegen Diskriminierung und Mobbing durch (tarif-)vertragliche Ausschlußfristen abgeschnitten werden. Die Revision war erfolgreich. Das Verfahren wird vor dem LAG Köln fortgesetzt. Die Begründung des BAG steht noch aus. Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber wegen Mobbings. Dabei äußerte er sich mehrfach sehr negativ über den Arbeitgeber. Schließlich rief er den Anwalt des Unternehmens an und warf diesem vor, er habe Lügen und Verleumdungen im Gerichtstermin verbreitet. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung. Dem stimmte das Landesarbeitsgericht zu und das Bundesverfassungsgericht nahm eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Bundesverfassungsgericht erläuterte dazu: "Bei der Prüfung, ob eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien zu erwarten ist, dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers auch Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind allerdings auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>) und, soweit sie im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtsdurchsetzung geeignet und erforderlich erscheinen, gleichzeitig durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 64, 135 <143 f.>). Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, juris, Rn. 16). Diese Maßgaben sind gerade dann zu beachten, wenn ein Anspruch wegen Mobbings geltend gemacht wird, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen und beweisen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 -, juris, Rn. 11), sich also zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kolleginnen und Kollegen äußern." Allerdings stützte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung auf zahlreiche Vorgänge - nicht nur auf das Telefonat - und kam zu dem Ergebnis, es bestehe eine "verfestigte negative Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitgeberin, seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen". FAZIT für Mobbingopfer: Harter aber sachlicher Vortrag im Verfahren (Schriftsätze, Auftreten vor Gericht) ist zulässig. Unbewiesene Vorwürfe (Verleumdung) und Beschimpfungen sind auf jeden Fall zu meiden. Überlassen Sie das Reden und Schreiben Ihrem Anwalt. Denn:
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 08.11.2016 - 1 BvR 988/15 Der Standard
Bitte Vorsicht bei den Vorschlägen zu Eigenkündigung oder "Gegenmobbing". Nach Eigenkündigung droht Arbeitslosigkeit. Außerdem ist es nach meiner Erfahrung wesentlich schwieriger einen finanziellen Ausgleich durchzusetzen. Weniger weil dies die juristische Bewertung ändert, sondern weil ein Vergleich schwieriger wird (Arbeitgeber zahlt, um unliebsame Arbeitnehmer loszuwerden). |
Prof. Dr. AlenfelderRechtsanwalt, Archiv
März 2024
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