In einem Verfahren wegen Diskriminierung eines Schwerbehinderten erhielt der Arbeitnehmer insgesamt rund 325.000 € durch Vergleich. Der Arbeitgeber diskriminierte den Kläger über insgesamt drei Jahre. Die Diskriminierungen erfolgten durch zahlreiche einzelne Angriffe, u.a. mehrere Kündigungen. Der Kläger begründete in der 334seitigen Klage sowie 613 Seiten Dokumente seine Forderungen umfassend. Der Vergleich wurde drei Monate nach Klageerhebung in Süddeutschland abgeschlossen.
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Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung, Art. 82 Abs. 1 DSGVO Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat meinem Mandanten 5.000 € immateriellen Schadensersatz zuerkannt (höchster Betrag bislang soweit mir bekannt). Dabei habe ich argumentiert, es sei ein abschreckend hoher Schadensersatz erforderlich und ein Jahresgehalt als Schadensersatz gefordert. Auch das Gericht hielt einen abschreckend hohen Schadensersatz für erforderlich: "Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden, damit die DS-GVO wirken kann, was vor allem durch Schadensersatz in abschreckender Höhe erreicht wird" (Arbeitsgericht Düsseldorf, 05.03.2020, Az.: 9 Ca 6557/18, S. 18). Dann aber sprach es "nur" 5.000 € zu. Unklar ist, wie ein internationales Großunternehmen (Jahresumsatz von mehr als 100 Mrd. €) durch einen Schadensersatz von 5.000 € abgeschreckt werden soll. Berufung ist eingelegt. |

Das Arbeitsgericht Dortmund schloß sich meiner Argumentation an und führte dazu aus (23.01.2020, Az.: 6 Ca 3796/19, S. 5 f. des Urteils):
„Bei der Höhe einer festzusetzenden Entschädigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 — 8 AZR 662/13 —, AP Nr. 19 zu § 15 AGG, zitiert nach juris Rn. 44) zu berücksichtigen, dass sie nach § 15 Abs. 2 AGG angemessen sein muss. Sie muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 [Asociatia ACCEPT] - Rn. 63; 22. April 1997 - C-180/95 [Draehmpaehl] - Rn. 24, 39 f., Sig. 1997, 1-2195). Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen - indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet -, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 [Asociatia ACCEPT] - Rn. 63 mwN). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls - wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns - und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (vgl. ua. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 ¬Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181).
Die Kammer hat keine Bedenken, eine Entschädigung in Höhe eines Jahresverdienstes als wirklich abschreckend, aber im vorliegenden Einzelfall noch angemessen festzusetzen, weil die Beklagte sich zu den Gründe ihrer Auswahlentscheidung gar nicht geäußert und auch keine Umstände dargetan hat, die für eine geringere Bemessung sprechen würden.“
ArbG Dortmund, 23.01.2020, Az.: 6 Ca 3796/19
Berufung abgewiesen: LAG Hamm, 16.09.2020, Az.: 6 Sa 427/20
Anwalt des Klägers: Prof. Dr. Alenfelder

Das Arbeitsgericht hat diesen Vergleich vorgeschlagen. Es hielt die Diskriminierung für glaubhaft gemacht.
Prof. Dr. Alenfelder hat den Kläger vertreten.
Prof. Dr. Alenfelder
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Professor für Wirtschaftsrecht
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