Die Bewerberin für eine Stelle als Grundschullehrerin wurde abgelehnt, weil sie ein Kopftuch tragen wollte. § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes sieht vor: „Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.“ Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Ablehnung der Bewerberin für eine Diskriminierung wegen Religion gehalten. Ein generelles Verbot des muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung sei unzulässig. Eine solche Gefährdung habe das Land Berlin nicht vorgetragen. Der Klägerin erhielt knapp 8.700 € Entschädigung wegen Diskriminierung. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Vorinstanz hatte das Kopftuchverbot noch bestätigt. Der Europäische Gerichtshof hat sich zur Kopftuchfrage gleichfalls geäußert. Nach Ansicht der Generalanwältin Frau Kokott erklärte, ein solches Verbot sei eine mittelbare Diskriminierung und könne zulässig sein, z.B. wenn ein Unternehmen damit eine Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durchsetzen will (s. Pressemitteilung des EuGH).
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VG Aachen, 31.01.2017, Az.: 1 L 6/17 Eine Bewerberin für die Polizei in NRW wurde abgelehnt, da zu klein (Mindestgröße in NRW: 163 cm). Das Verwaltungsgericht Aachen gab der Klägerin recht: Das Land NRW konnte keine Sachgründe für die Mindestgröße beweisen. Jetzt darf die junge Dame sich bewerben. Problematisch ist folgendes: Eine einheitliche Mindestgröße diskriminiert Frauen, da Männer üblicherweise länger sind als Frauen (mittelbare Geschlechtsdiskriminierung). In NRW gibt es unterschiedliche Mindestgrößen für Männer (168 cm) und für Frauen (163 cm). Damit ist die mittelbare Diskriminierung wohl vermieden. Allerdings wird dann die sachliche Begründung der Mindestgröße schwierig: Entweder es gibt eine objektive Mindestgröße (für Männer UND Frauen) oder nicht. Bericht im WDR Unterwegs durch Deutschland - diesmal in Kempten.
Februar 2017 Beruhigenderweise werden die Erwartungen an die Bahn erfüllt: Verspätungen, technische Defekte mit Wartezeit, WLAN Ausfall ... Wenigstens gab es Kaffee. Ein Vorgesetzter bezeichnete einen pakistanischen Mitarbeiter über Jahre regelmäßig als „schwarzen Affen“ und „Sklaven“. Als eine Maschine defekt war wies er den Schichtführer an: „Nimm eine Stange und schlag den Schwarzen. Einer muß ja schuld sein“. Zahlreiche Kollegen waren bereit dies zu bezeugen und hatten die Vorgänge bereits schriftlich bestätigt. Nach Ausscheiden des Vorgesetzten aus dem Unternehmen, verklagte er diesen persönlich auf Entschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Das Verfahren wurde in dieser Woche verglichen. Der frühere Vorgesetzte entschuldigte sich und verpflichtete sich dem Kläger 2.500 € zu zahlen. Dies entsprach dem Vorschlag des Gerichts. In einem solchen Fall kann das Opfer derartiger Angriffe den Arbeitgeber verklagen, der jedenfalls für das Fehlverhalten von Vorgesetzten einstehen muß. Der Kläger hätte auch Ansprüche wegen rassistischer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 AGG) geltend machen können. Darauf hatte der Kläger in diesem Verfahren bewußt verzichtet, da er zum Arbeitgeber ein gutes Verhältnis hat und dieser aus seiner Sicht nicht verantwortlich ist. Grundsätzlich stellt sich bei derartigen Vorgängen die Frage, wie solche Beträge die Menschenwürde und das daraus abgeleitete Allgemeine Persönlichkeitsrecht wirksam schützen sollen, was das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich verlangt. Dieses verlangt abschreckend hohe Entschädigungen, um die Menschenwürde tatsächlich und wirksam zu schützen. Eine Fortführung des Verfahrens war dem Kläger wegen fehlender Rechtsschutzversicherung (Kostenrisiko bei mehreren Instanzen) nicht möglich. Ein weiteres Problem für den Kläger war die Substantiierung der Vorgänge. Ihm war es bei den meisten Vorgängen nicht möglich, das Datum des Vorgangs auch nur ungefähr anzugeben. Wegen der verbleibenden Vorgänge hatte das Gericht einen Zeugen geladen. Das bedeutet für Betroffene:
LAG Thüringen Der öffentliche Dienst muß schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, § 82 S. 2 SGB IX. Nur wenn der Bewerber offensichtlich ungeeignet ist, entfällt die Einladungspflicht. Die Eignung wird nach der Ausschreibung beurteilt. Eine nachträgliche Änderung der Kriterien wird nicht berücksichtigt. Der Bewerber erhielt eine Entschädigung, weil er wegen Behinderung benachteiligt worden war. Der Arbeitgeber hatte vergeblich versucht, die offensichtlich fehlende Eignung mit nachträglich geänderten Anforderungen zu begründen. LAG Thüringen, 20.12.2016, Az.: 1 Sa 102/16 |
Prof. Dr. AlenfelderRechtsanwalt, Archiv
März 2024
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