Ein Arbeitnehmer änderte seinen Status bei XING auf Freiberufler. Der Arbeitgeber kündigte fristlos darauf wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit. Am 07.02.2017 entschied das Landesarbeitsgericht Köln für den Arbeitnehmer. Grundsätzlich kann Konkurrenztätigkeit rechtfertigen. Allerdings hatte der Arbeitgeber bereits zuvor die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einigen Monaten vereinbart und anschließend wollte der Arbeitnehmer sich selbständig machen. Das Gericht sah in der Statusänderung lediglich die zulässige Vorbereitung der späteren Selbständigkeit. Erst bei aktiver Werbung um Aufträge sei die Grenze des Zulässigen überschritten. Für den Arbeitnehmer sprachen folgende Umstände: Der Arbeitnehmer hatte in der Rubrik „Ich suche“ nicht angegeben, nach Aufträgen zu suchen. Außerdem hatte er die Beschäftigung beim Arbeitgeber als aktuelle Tätigkeit angegeben. Also: Vorsicht bei Eintragungen in sozialen Netzwerken. Unterlassen Sie jeden Hinweis auf Konkurrenztätigkeit. Auch Kritik, abfällige Äußerungen und negative Bewertungen können Abmahnungen oder Kündigungen rechtfertigen.
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Prof. Dr. AlenfelderRechtsanwalt, Archiv
März 2024
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