Mittelbare Diskriminierung
Auch ein mittelbare Benachteiligung ist untersagt. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, Personen wegen eines geschützten Diskriminierungsmerkmals gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, § 3 Abs. 2 AGG. Erforderlich ist damit eine prozentual wesentlich stärkere Belastung einer Gruppe gegenüber der anderen durch an sich neutrale Vorschriften. Eine mögliche Schlechterstellung reicht aus.
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