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Prof. Dr. Klaus M. Alenfelder
Rechtsanwalt

Allgemein

Der zivilrechtliche Teil des AGG ist deutlich weniger einschneidend als der arbeitsrechtliche Teil.

Jede Benachteiligung wegen folgender Kriterien ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AGG untersagt:

- aus Gründen der vermeintlichen "Rasse" oder wegen der ethnischen Herkunft
- Geschlecht
- Religion
- Alter
- Behinderung
- sexuelle Identität

Anders als im Arbeitsrecht ist die Weltanschauung nicht geschützt.

Ein umfassendes Diskriminierungsverbot gilt im Zivilrecht nur bei Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Jede Benachteiligung wegen dieser Gründe ist bei Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Verträge untersagt, § 19 Abs. 2 AGG.

Für alle anderen Diskriminierungsgruppen gilt das Benachteiligungsverbot nur für Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen, § 19 Abs. 1 AGG.

Massengeschäfte sind solche, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichba-ren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kom-men, § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Die Vermietung von Wohnungen wird damit nur selten ein Massengeschäft sein. Der Verkauf von Apfelsaft im Supermarkt oder die Vermietung von Hotel- oder Ferienzimmern per Internet ist in der Regel ein solches Massengeschäft.

Unanwendbar ist das AGG auf Schuldverhältnisse

- familien- und erbrechtlicher Art, § 19 Abs. 4 AGG
- bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, § 19 Abs. 5 Satz 2 AGG.

Das AGG ist daher grundsätzlich bei Vermietungen unanwendbar, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grund-stück nutzen. Vermietungen sind regelmäßig vom AGG ausgenommen, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG (kein Massengeschäft).

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