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Prof. Dr. Klaus M. Alenfelder
Rechtsanwalt

Personenbedingte Kündigung

Die Kündigungsgründe liegen in der Person des Arbeitnehmers. Eine Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht oder nichtmehr erbringen kann. Häufige Beispiele sind Kündigung wegen einer langanhaltenden Krankheit oder häufiger Kurzzeiterkrankungen. Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.

Verhaltensbedingte Kündigung

Grund für die Kündigung ist ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Außer im Fall besonders schweren Fehlverhaltens, bei dem der Arbeitnehmer keinesfalls von einer Duldung des Arbeitgebers ausgehen konnte, ist eine vorangehende Abmahnung wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens erforderlich.

Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers, häufiges Zuspätkommens, eigenmächtiger Urlaubsantritts, vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit.

Betriebsbedingte Kündigung

Es liegen sachliche Gründe vor, die zu einer Unternehmerentscheidung führen, die den Wegfall des Arbeitsplatzes oder mehrer Arbeitsplätze beinhaltet. Dabei sind äußere und innnere Gründe zu unterscheiden. Äußere Gründe sind beispielsweise Umsatzeinbußen oder der Wegfall von Aufträgen. Innere Gründe werden vom Arbeitgeber selbst herbeigeführt. Es handelt sich beispielsweise um Organisationsentscheidungen, Umstrukturierung oder eine Betriebsschließung.

Im Rahmen der zwingend durchzuführenden Sozialauswahl ist sicherzustellen, dass von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern derjenige gekündigt wird, der sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Als Kriterien der Sozialauswahl sind ausschließlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten und möglicherweise vorliegende Schwerbehinderung heranzuziehen.
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