Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Diskriminierungsmerkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erführe, § 3 Abs. 1 S. 1 AGG .
Eine unmittelbare Benachteiligung setzt keine bewußte und zielgerichtete Benachteiligung voraus. Die objektive Möglichkeit der Benachteiligung reicht aus.
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