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Prof. Dr. Klaus M. Alenfelder
Rechtsanwalt

Kündigungfrist

Zu unterscheiden sind ordentliche bzw. fristgerechte und außerordentliche bzw. fristlose Kündigungen. Spricht der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus, ist dies nur zulässig, sofern er einen besonders schwerwiegenden Grund zur Kündigung hat, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht. Ein nahezu klassisches Beispiel hierfür ist der Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des zur Kündigung Berechtigten erklären. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gewahrt, ist die Kündigung jedenfalls als fristlose Kündigung unwirksam. Sie kann allerdings in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden. Häufig wird die fristlose Kündigung auch mit einer sog. hilfsweisen fristgerechten Kündigung verbunden.

Eine fristgerechte Kündigung ist nur unter Einhaltung der jeweils gültigen Kündigungsfrist zulässig. Eine falsche Kündigungsfrist führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung an sich.

Grundsatz für die Berechnung der Kündigungsfrist ist das gesetzliche Leitbild:
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
bis zu  zwei Jahre
mehr als zwei Jahre
mehr als fünf Jahre
mehr als acht Jahre
mehr als zehn Jahre
mehr als zwölf Jahre
mehr als fünfzehn Jahre
mehr als zwanzig Jahre

Zeiten einer Berufsausbildung werden mitgerechnet.
Mindestkündigungsfrist
vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende
einen Monat zum Monatsende
zwei Monate zum Monatsende
drei Monate zum Monatsende
vier Monate zum Monatsende
fünf Monate zum Monatsende
sechs Monate zum Monatsende
sieben Monate zum Monatsende

Sofern eine Probezeit vereinbart wurde beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Eine Probezeit kann für höchstens sechs Monate vereinbart werden. Darüber hinausgehende Probezeitvereinbarungen sind unwirksam

Dieser gesetzlichen Regelung gehen tarifvertragliche und einzelvertragliche Regelungen vor. Einzelvertragliche Regelungen dürfen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Leitbild abweichen, d. h. eine Vereinbarung kürzerer Fristen als das Gesetz vorsieht ist nicht zulässig. In Tarifverträgen dürfen jedoch auch kürzere als die gesetzlichen Fristen vereinbart werden.

Vereinbarungen, dass der Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen als der Arbeitgeber einzuhalten hat, sind unwirksam.

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Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Alenfelder
Wolfsgasse 8
53225 Bonn

kanzlei@alenfelder.de

Telefon: 0228-946600
Fax: 0228-9466029
​

Tweets von @Alenfelder

Fotos: Pixabay.com - Creative Commons001
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