Kündigungfrist
Zu
unterscheiden sind ordentliche bzw. fristgerechte und außerordentliche bzw.
fristlose Kündigungen. Spricht der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus,
ist dies nur zulässig, sofern er einen besonders schwerwiegenden Grund zur
Kündigung hat, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum
Ende der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht. Ein nahezu klassisches
Beispiel hierfür ist der Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber
muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des zur Kündigung
Berechtigten erklären. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gewahrt, ist die
Kündigung jedenfalls als fristlose Kündigung unwirksam. Sie kann allerdings in
eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden. Häufig wird die fristlose
Kündigung auch mit einer sog. hilfsweisen fristgerechten Kündigung verbunden.
Eine fristgerechte Kündigung ist nur unter Einhaltung der jeweils gültigen Kündigungsfrist zulässig. Eine falsche Kündigungsfrist führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung an sich.
Grundsatz für die Berechnung der Kündigungsfrist ist das gesetzliche Leitbild:
Eine fristgerechte Kündigung ist nur unter Einhaltung der jeweils gültigen Kündigungsfrist zulässig. Eine falsche Kündigungsfrist führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung an sich.
Grundsatz für die Berechnung der Kündigungsfrist ist das gesetzliche Leitbild:
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
bis zu zwei Jahre mehr als zwei Jahre mehr als fünf Jahre mehr als acht Jahre mehr als zehn Jahre mehr als zwölf Jahre mehr als fünfzehn Jahre mehr als zwanzig Jahre Zeiten einer Berufsausbildung werden mitgerechnet. |
Mindestkündigungsfrist
vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende einen Monat zum Monatsende zwei Monate zum Monatsende drei Monate zum Monatsende vier Monate zum Monatsende fünf Monate zum Monatsende sechs Monate zum Monatsende sieben Monate zum Monatsende |
Sofern
eine Probezeit vereinbart wurde beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Eine
Probezeit kann für höchstens sechs Monate vereinbart werden. Darüber
hinausgehende Probezeitvereinbarungen sind unwirksam
Dieser gesetzlichen Regelung gehen tarifvertragliche und einzelvertragliche Regelungen vor. Einzelvertragliche Regelungen dürfen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Leitbild abweichen, d. h. eine Vereinbarung kürzerer Fristen als das Gesetz vorsieht ist nicht zulässig. In Tarifverträgen dürfen jedoch auch kürzere als die gesetzlichen Fristen vereinbart werden.
Vereinbarungen, dass der Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen als der Arbeitgeber einzuhalten hat, sind unwirksam.
Dieser gesetzlichen Regelung gehen tarifvertragliche und einzelvertragliche Regelungen vor. Einzelvertragliche Regelungen dürfen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Leitbild abweichen, d. h. eine Vereinbarung kürzerer Fristen als das Gesetz vorsieht ist nicht zulässig. In Tarifverträgen dürfen jedoch auch kürzere als die gesetzlichen Fristen vereinbart werden.
Vereinbarungen, dass der Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen als der Arbeitgeber einzuhalten hat, sind unwirksam.