Beschwerderecht
Benachteiligte Beschäftigte dürfen sich über eine Diskriminierung beschweren, § 13 Abs. 1 AGG. Diese Beschwerde ist zu beantworten.
Leistungsverweigerungsrecht
Sie dürfen die Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber nichts oder offensichtlich ungeeignetes unternimmt, um eine (sexuelle) Belästigung zu unterbinden. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt wird davon nicht berührt. Die Leistungsverweigerung muss zum Schutz des Betroffenen erforderlich sein, § 14 AGG. Dies dürfte hauptsächlich bei sexuellen Belästigungen der Fall sein.
Problematisch für den Arbeitnehmer ist, dass - wenn er zu Unrecht die Leistung verweigert – ihm eine Abmahnung ggf. Kündigung wegen Leistungsverweigerung droht. Ob die Leistungsverweigerung jedoch gerechtfertigt ist, wird er erst im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens klären können.
Problematisch für den Arbeitnehmer ist, dass - wenn er zu Unrecht die Leistung verweigert – ihm eine Abmahnung ggf. Kündigung wegen Leistungsverweigerung droht. Ob die Leistungsverweigerung jedoch gerechtfertigt ist, wird er erst im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens klären können.
Unterlassungsanspruch
Daneben kann ein Anspruch des Beschäftigten auf Unterlassung nach § 1004 BGB bestehen.
Maßregelverbot
Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht benachteiligen, weil sie ihre Rechte aus dem AGG wahrnehmen oder eine Anweisung nicht ausführen, die gegen dieses Gesetz verstößt. Das gleiche gilt für Personen, die den Beschäftigten dabei unterstützen oder als Zeugen aussagen, § 16 AGG. Auch für diese Vorschrift gilt die Beweiserleichterung des § 22 AGG.
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