Anhörung des Betriebsrats
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so ist dieser vor Ausspruch jeder Kündigung anzuhören. D. h. der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Namen und Sozialdaten, wie etwa Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten sowie die nach Auffassung des Arbeitgebers zur Kündigung führenden Tatsachen mitteilen. Unterlässt er dies oder macht er unvollständige Angeben, führt dies in der Regel zu einer Unwirksamkeit der Kündigung.
Der Betriebsrat kann bei fristgerechten Kündigungen innerhalb von sieben Tagen und im Falle von fristlosen Kündigungen innerhalb von drei Tagen zu der Anhörung Stellung nehmen. Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, ihr zustimmen oder keine Stellungnahme abgeben. Auch wenn der Betriebsrat der Kündiging widerspricht, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Kündigung.
Der Betriebsrat kann bei fristgerechten Kündigungen innerhalb von sieben Tagen und im Falle von fristlosen Kündigungen innerhalb von drei Tagen zu der Anhörung Stellung nehmen. Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, ihr zustimmen oder keine Stellungnahme abgeben. Auch wenn der Betriebsrat der Kündiging widerspricht, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Kündigung.