Anweisung zur Benachteiligung
Auch die Anweisung jemanden wegen eines Diskriminierungsmerkmals zu benachteiligen, ist Diskriminierung, § 3 Abs. V AGG. Eine derartige „Anweisung“ liegt vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt oder auch nur benachteiligen kann. Diese Weisung muß vorsätzlich erfolgen. Die Verbotswidrigkeit muß dem Handelnden nicht bewußt sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Anweisung tatsächlich umgesetzt wird.
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