Geschützte Gruppen
Das AGG verbietet im Arbeitsleben jede Benachteiligung wegen folgender Kriterien, §§ 1, 7 Abs. 1 AGG:
- Aus Gründen der vermeintlichen "Rasse" oder wegen der ethnischen Herkunft
- Geschlecht
- Religion
- Weltanschauung
- Alter
- Behinderung
- Sexuelle Identität
Auch im allgemeinen Zivilrecht ist Diskriminierung teilweise verboten. Ungeschützt ist dort die Benachteiligung wegen einer Weltanschauung.
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