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Prof. Dr. Klaus M. Alenfelder
​Rechtsanwalt

Kosten

Abrechnung

Wir rechnen grundsätzlich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, sofern nichts anderes vereinbart wird. Honorarvereinbarungen sind möglich. Beratungen werden nach RVG abgerechnet.

Rechtsanwälte dürfen insbesondere in Gerichtsverfahren kein niedrigeres Honorar vereinbaren. Stundenhonorare vereinbaren wir nur in Ausnahmefällen.

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Wie setzen sich die Kosten zusammen?

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Jede Leistung hat ihren Wert, der sich bei Rechtsanwälten nach dem Streitwert richtet. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt vor, wieviel ein Rechtsanwalt mindestens abzurechnen hat. Das RVG differenziert nach Gebühren für gerichtliche sowie für außergerichtliche Tätigkeit. Häufig fallen in einer Sache verschiedene Gebühren an, Honorarvereinbarungen, die das RVG unterschreiten, sind nur für außergerichtliche Tätigkeiten zulässig.

Im Gegensatz zu dem in vielen Ländern üblichen Erfolgshonorar kennt das deutsche Recht dieses System nicht. Vielmehr muß der Prozeßgegner im Falle einer Niederlage in der Regel auch noch die Kosten desjenigen tragen, der gewonnen hat. Daher ist es oft vorteilhaft, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere für das Arbeitsrecht, da dort in der ersten Instanz jeder seine Kosten selber trägt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Im Rahmen der Betreuung von sozial schwachen Mandanten bieten wir Ihnen im Einzelfall eine Abrechnung von außergerichtlichen Mandaten über Beratungshilfe sowie in Gerichtsverfahren nach Prozeßkostenhilfe an.

Rechtsschutzversicherung

Die Versicherungen übernehmen die Kosten eines Rechtsstreits in der Regel ganz oder zum allergrößten Teil, wenn:
  • Arbeitsrecht versichert ist
  • zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung der Vertrag bereits bestand
  • und das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.

Prozeßkostenhilfe

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, die Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung selbst zu tragen, kann ihm auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden und ein Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn eine gewisse Aussicht auf Erfolg besteht. Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten des Gerichts und die Gebühren des eigenen Anwaltes ab. Die Kosten der Gegenseite werden von der Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt. Dies ist zumindest im Arbeitsrecht in der ersten Instanz ohne Bedeutung, da in der ersten Instanz in arbeitsgerichtlichen Verfahren gesetzlich angeordnet ist, dass jede Partei ihre Kosten und damit auch die Anwaltsgebühren, selbst zu tragen hat.

Daneben besteht die Möglichkeit, die Beiordnung eines Rechtsanwalts eigener Wahl zu beantragen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und die Angelegenheit nicht offenkundig mutwillig ist. Auch hier darf der Arbeitnehmer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sein, die Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung selbst zu tragen.

Weitere Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer
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