Berufliche Anforderungen
Die Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist, § 8 Abs. 1 AGG. Die wesentliche und entscheidenden beruflichen Anforderungen müssen objektiv festgelegt werden. Die Einschätzung des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend.
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