Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits
Wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung fristgerecht widersprochen hat und dabei geltend gemacht hat, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, die Kündigung gegen eine betriebliche Richtlinie verstößt, der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen, genau bezeichneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, kann er verlangen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden.
Daneben besteht der sogenannte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch. Demzufolge kann der Arbeitnehmer verlangen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigt zu werden, wenn er beantragt für den Fall des Obsiegens in der ersten Instanz weiterbeschäftigt zu werden.
Daneben besteht der sogenannte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch. Demzufolge kann der Arbeitnehmer verlangen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigt zu werden, wenn er beantragt für den Fall des Obsiegens in der ersten Instanz weiterbeschäftigt zu werden.