Straining
Straining ist dem Mobbing ähnlich. Allerdings kann Straining bereits dann vorliegen, wenn nur eine einzige feindselige Handlung begangen wurde, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Straining liegt vor bei erzwungenem Streß am Arbeitsplatz, wenn das Opfer zumindest einer Maßnahme unterzogen wird, die eine negative Auswirkung auf seine Arbeitsbedingungen hat und über einen längeren Zeitraum andauert.
Dabei ist das Opfer in ständiger Unterlegenheit gegenüber dem Täter (Strainer). Straining wird vorsätzlich gegen eine oder mehrere Personen ausgeübt.
Durch Straining wird das Opfer einem deutlich größeren Streß-Niveau ausgesetzt als durch diese Arbeit in der Regel verursacht wird. Der Streß-Pegel liegt dabei deutlich höher als der von Kollegen mit gleicher Qualifikation, gleicher Tätigkeit oder vergleichbarer Beschäftigung.
Diese feindselige Handlung muß eine dauerhafte und konstante Folge der Arbeitsbedingungen nach sich ziehen. Das Opfer von Straining leidet deshalb unter mindestens einer feindlichen Handlung, die nicht abgeschlossen ist, sondern deren negative Auswirkungen langfristig und konstant das Arbeitsleben des Opfers beeinträchtigen.
Um einige Beispiele zu nennen:
Zeitschrift für Arbeits- und Antidiskriminierungsrecht
Straining liegt vor bei erzwungenem Streß am Arbeitsplatz, wenn das Opfer zumindest einer Maßnahme unterzogen wird, die eine negative Auswirkung auf seine Arbeitsbedingungen hat und über einen längeren Zeitraum andauert.
Dabei ist das Opfer in ständiger Unterlegenheit gegenüber dem Täter (Strainer). Straining wird vorsätzlich gegen eine oder mehrere Personen ausgeübt.
Durch Straining wird das Opfer einem deutlich größeren Streß-Niveau ausgesetzt als durch diese Arbeit in der Regel verursacht wird. Der Streß-Pegel liegt dabei deutlich höher als der von Kollegen mit gleicher Qualifikation, gleicher Tätigkeit oder vergleichbarer Beschäftigung.
Diese feindselige Handlung muß eine dauerhafte und konstante Folge der Arbeitsbedingungen nach sich ziehen. Das Opfer von Straining leidet deshalb unter mindestens einer feindlichen Handlung, die nicht abgeschlossen ist, sondern deren negative Auswirkungen langfristig und konstant das Arbeitsleben des Opfers beeinträchtigen.
Um einige Beispiele zu nennen:
- ein Wechsel der Arbeitsaufgaben und/oder des Arbeitsplatzes
- Änderung der Berufsqualifikation
- Verlust der beruflichen Chancen
- Karrierestopp
- Wegnahme des Büros oder der arbeitsnotwendigen Instrumente
- Trennung vom arbeitsnotwendigen Informationsfluß
Zeitschrift für Arbeits- und Antidiskriminierungsrecht