Belästigung
Als Benachteiligung ist gem. § 3 Abs. 3 AGG auch eine Belästigung anzusehen, wenn diese unerwünschten Verhaltensweisen
- mit einem geschützten Diskriminierungsmerkmal im Zusammenhang stehen
- und bezwecken oder bewirken,
- daß die Würde der betreffenden Person verletzt wird
- und eine feindliche Umgebung geschaffen wird
Belästigung kann sowohl verbal als auch nonverbal erfolgen (ausgestreckter Mittelfinger). Dazu gehören beispielsweise Verleumdung, Beleidigung und abwertende Äußerungen, Anfeindung, Drohungen und körperliche Übergriffe im Zusammenhang mit einem geschützten Diskriminierungsmerkmal.
Erfolgt „Mobbing“ (Belästigung) wegen eines Diskriminierungsmerkmals, kann es sich danach um Belästigung i.S.d. AGG handeln. Die Stellung der „gemobbten“ Arbeitnehmer wird damit erheblich verbessert (Beweiserleichterung, § 22 AGG z.B.).
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