Rechte des Betriebsrats
Gewerkschaften und Betriebsräte sollen über die Einhaltung der Diskriminierungsverbote wachen. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers sind sie berechtigt, diesen auf Einhaltung der Vorschriften zu verklagen. Verstößt der Arbeitgeber kann ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € je Verstoß gegen die gerichtlichen Auflagen verhängt werden, §§ 17 Abs. 2 AGG, 23 Abs. 3 BetrVG.
Dieses Klagerecht besteht nur in betriebsratsfähigen Betrieben gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Es müssen also mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt sein, von denen wenigstens drei seit 6 Monaten oder länger dort arbeiten, § 17 Abs. 2 Satz 1 AGG.
Damit ist das Klagerecht in Kleinbetrieben ausgeschlossen.
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Dieses Klagerecht besteht nur in betriebsratsfähigen Betrieben gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Es müssen also mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt sein, von denen wenigstens drei seit 6 Monaten oder länger dort arbeiten, § 17 Abs. 2 Satz 1 AGG.
Damit ist das Klagerecht in Kleinbetrieben ausgeschlossen.
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