Sonderkündigungsschutz
Kündigungsschutz für Schwangere
Die Kündigung von Schwangeren und Müttern bis vier Monate nach der Niederkunft ist grundsätzlich nicht zulässig. Sofern dem Arbeitgeber das Bestehen der Schwangerschaft noch nicht mitgeteilt wurde, ist dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitzuteilen. Wird diese Frist unverschuldet versäumt, bspw. weil die Frau erst nach Ablauf der Frist erfährt, dass sie zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bereits schwanger war, kann die Mitteilung der Schwangerschaft unverzüglich, d. h. in der Regel innerhalb von drei Werktagen, nachgeholt werden. Es kommt auch hier auf den Zugang der Mitteilung an.
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Elternzeit
Grundsätzlich ist die Kündigung von Arbeitnehmern in Elternzeit unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Mitteilung der Inanspruchnahme von Elternzeit, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und endet mit Ablauf der Elternzeit.
Ein Sonderfall besteht für Arbeitnehmer, die zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich in Teilzeit arbeiten, ohne dass sie Elternzeit in Anspruch nehmen, die Voraussetzungen der Elternzeit aber vorliegen. Diese Arbeitnehmer genießen ebenfalls Kündigungsschutz.
Ein Sonderfall besteht für Arbeitnehmer, die zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich in Teilzeit arbeiten, ohne dass sie Elternzeit in Anspruch nehmen, die Voraussetzungen der Elternzeit aber vorliegen. Diese Arbeitnehmer genießen ebenfalls Kündigungsschutz.