Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung
Arbeitnehmer, denen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr zuerkannt wurde (Schwerbehinderung) oder die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben und von der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Dabei ist es ausreichend, wenn der Antrag auf Anerkennung/Gleichstellen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde. Wann dem Antrag entsprochen wird ist unerheblich. Die Anerkennung/Gleichstellung wirkt zurück auf das Datum der Antragstellung.
Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter
Schwerbehindertenvertreter dürfen während ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit nur dann gekündigt werden, wenn ein Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, vorliegt.