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Prof. Dr. Klaus M. Alenfelder
Rechtsanwalt

Schmerzensgeld (Entschädigung)

Wird ein Beschäftigter durch den Arbeitgeber diskriminiert, hat er Anspruch auf den Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld und Entschädigung), § 15 Abs. 2 AGG. Eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Präventionspflichten nicht erfüllt hat. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist nicht erforderlich.

Die Höhe des Schadensersatzes für den immateriellen Schaden ist dem Ermessen des Gerichts überlassen. Allerdings ist das Gericht verpflichtet, diese Regelung europarechtskonform auszulegen , d.h. es muss die Vorgaben der EU Berücksichtigen. Die EU Richtlinien verlangen ein Schmerzensgeld, das wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

Der Schadensersatz ist – wie früher in § 611 a BGB – auf 3 Monatsgehälter beschränkt, wenn die Bewerbung auch bei diskriminierungsfreier Auswahl gescheitert wäre, § 15 Abs. 2 S. 1 AGG. Allerdings muss der Arbeitgeber beweisen, dass er den besseren Bewerber eingestellt hat.

Wurde der bessere Bewerber diskriminierend abgelehnt, ist vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben ein Regelschadensersatz von einem Bruttojahresgehalt anzusetzen. Da aber das Gehalt nur beschränkt tauglich ist, um der Bedeutung der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes gerecht zu werden, sollte mindestens ein Betrag von 30.000 € anzusetzen sein. Dies entspricht ungefähr dem derzeitigen Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmern. Andernfalls wäre die Diskriminierung von Geringverdienern privilegiert.

Außerdem geht es beim Ersatz des Nichtvermögensschadens gerade nicht um den möglicherweise entgangenen oder gefährdeten Lohn, sondern um die Sanktionierung eines von der Rechtsordnung besonders missbilligten Verhaltens, das zudem die Menschenwürde des Benachteiligten negiert. Damit geht es um den Schutz der Grundgesetzartikel 3 Abs. 2 GG, 2 Abs. 1 GG und 1 Abs. 1 GG. Bei schweren Verletzungen kann dieser Betrag erhöht werden. Insbesondere wenn Vorsatz des benachteiligenden Arbeitgebers vorliegt oder schwere Folgen auftreten (behandlungsbedürftige Depressionen, Gesundheitsbeeinträchtigungen u.a.) ist der Betrag – auch bis zum mehrfachen des Regelbetrages – zu erhöhen.

Im Bundestag wurde dazu anläßlich der Verabschiedung des Gesetzes klargestellt: „Auch bei der Höhe des Schadens bestehen Missverständnisse. Es geht nicht darum, in Deutschland Schadenersatzforderungen zu ermöglichen, wie sie in den USA üblich sind. Dort haben Großkonzerne mehrere Hundert Millionen Dollar wegen Diskriminierung zahlen müssen. Die EU verlangt zwar ein abschreckend hohes Schmerzensgeld, doch liegt dies nach allgemeiner Ansicht in den europäischen Staaten im Arbeitsrecht bei einem Jahresgehalt, mindestens aber 30 000 Euro. Nur in schweren Fällen kann dieser Betrag überschritten werden.“ (Silvia Schmidt, MdB, Behindertenbeauftragte der SPD Bundestagsfraktion, 29.06.2006, Plenarprotokoll 16/43 S. 4151, 4152 f.).

Auch die Berichterstatterin des Rechtsausschusses, Frau Christine Lambrecht, MdB, erklärte in der Bundestagsdebatte zum AGG am 29.06.2006: „In den letzten Tagen wurde im Zusammenhang mit der Höhe des Schadensersatzes darüber diskutiert, ob exorbitante Ansprüche geltend gemacht werden können, die Unternehmen womöglich in den Ruin treiben werden. Ich kann ganz deutlich sagen: In Deutschland wird es nie Schadenersatzforderungen in Höhe von mehreren hundert Millionen geben, wie sie beispielsweise in den USA üblich sind. Das wird es bei uns nicht geben. Die EU verlangt zwar ein abschreckend Zes Schmerzensgeld. Aber im Arbeitsrecht beträgt es, auch nach Ansicht anderer europäischer Staaten, maximal ein Jahresgehalt und mindestens 30.000 Euro.“ (Frau Christine Lambrecht, Rechtsexpertin der SPD Bundestagsfraktion, BT 29.06.2006, Plenarprotokoll 16/43 S. 4036, 4037). Diese Äußerung der Berichterstatterin Frau Lambrecht gibt den Willen des Gesetzgebers wider und ist daher für die Auslegung des Begriffes von besonderer Bedeutung.

Die Gesetzesbegründung selbst verweist ausdrücklich auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 984, 985; NJW 1996, 985, 987), in denen ausgesprochen hohe Schadensersatzansprüche zugesprochen worden sind und dies gerade unter Hinweis auf die auch vom Gesetzgeber für besonders bedeutsam gehaltenen grundrechtlichen Schutzpflichten (BT-Drs. 16/1780, S. 46). In diesen Urteilen stellt der BGH fest, daß ein effektiver Schutz des Persönlichkeitsrechtes nur durch abschreckend hohes Schmerzensgeld gesichert werden kann (BGH 05.12.1995, NJW 1996, 984 f). Dieser Grundsatz wurde in zahlreichen weiteren Urteilen bestätigt (BGH 12.12.1995, NJW 1996, 985 f.; Entschädigungssummen: 200.000 DM und 180.000 DM, OLG Hamburg, 3 U 60/93; OLG Hamburg 7 U 138/99; 256.000 € LG Hamburg, 324 O 280/01; 100.000 € OLG Hamburg 7 U 18/04, 09.11.2004; 76.000 €, BGH 06.10.2004, VI ZR 255/03; 158.000 DM, LG M. I, 21 O 12437/99; 155.000 DM, OLG Karlsruhe, ZUM-RD 1998, 453; 150.000 DM, LG Hamburg 20.07.2001, 324 O 68/01; 70.000 €, OLG Hamm, 3 U 168/03; 70.000 €, OLG M., 21 U 2664/01; 90.000 DM, LG M. I, 9 O 11617/01; 30.000 DM,LG Berlin, 27 O 533/00).


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