Kündigung
Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann nur durch das Arbeitsgericht festgestellt werden. Auch wenn einer oder mehrere der nachgenannten Unwirksamkeitsgründe vorliegen, ist die fristgerechte Erhebung der Kündigungsschutzklage zwingend. Anderenfalls ist auch die fehlerhafte Kündigung wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.
Kündigungsschutzklage
Grundsätzlich gilt, dass spätesten nach drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss.
Wurde die Frist unverschuldet versäumt kann auch zu einem späteren Zeitpunkt die Klage noch nachträglich zugelassen werden.
Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per Telefax oder E-Mail sind unwirksam. Gegen diese Kündigungen kann auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist noch erfolgreich geklagt werden.
Wurde die Frist unverschuldet versäumt kann auch zu einem späteren Zeitpunkt die Klage noch nachträglich zugelassen werden.
Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per Telefax oder E-Mail sind unwirksam. Gegen diese Kündigungen kann auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist noch erfolgreich geklagt werden.
Klageerhebung
Die Klage kann durch einen Rechtsanwalt, einen Verbandsvertreter (bspw. Gewerkschaftlicher Rechtsschutz) oder durch den Arbeitnehmer selbst schriftlich erhoben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Klage bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes zur Niederschrift zu erheben. Dies bedeutet, dass ein Mitarbeiter des Gerichtes aufgrund der vorgelegten Schriftstücke und der mündlichen Schilderung eine Klageschrift aufsetzt. Der Klage sollten jedenfalls der Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben beigefügt werden.