Religion und Weltanschauung
Eine unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung durch Religionsgesellschaften und Weltanschauungvereinigungen ist zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Dabei ist das Selbstverständnis dieser Gruppe im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht zu beachten, § 9 Abs. 1 AGG.
Damit dürfen Kirchen bei Stellenvergaben die eigene Konfessionsangehörigkeit fordern. Diese Sonderregelung für Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen entspricht auch der Tendenz der US Rechtsprechung zum Diskriminierungsrecht. So wurde es für rechtmäßig gehalten, dass die Boy Scouts of America einen Aktivisten der Homosexuellenbewegung als Scoutmaster entfernten. Die Diskriminierung wegen der „sexual orientation“ trat hinter dem Recht dieser Gruppe zurück, sich nach der eigenen Überzeugung zu organisieren (Boy Scouts of America v. Dale, 530 U.S. 640, 2000).
Zusätzlich dürfen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften von ihren Beschäftigten ein „loyales und aufrichtiges Verhalten“ im Sinne ihres Selbstverständnisses verlangen, § 9 Abs. 2 AGG. Damit sind beispielsweise katholische Einrichtungen berechtigt, Wiederverheirateten zu kündigen.
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Damit dürfen Kirchen bei Stellenvergaben die eigene Konfessionsangehörigkeit fordern. Diese Sonderregelung für Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen entspricht auch der Tendenz der US Rechtsprechung zum Diskriminierungsrecht. So wurde es für rechtmäßig gehalten, dass die Boy Scouts of America einen Aktivisten der Homosexuellenbewegung als Scoutmaster entfernten. Die Diskriminierung wegen der „sexual orientation“ trat hinter dem Recht dieser Gruppe zurück, sich nach der eigenen Überzeugung zu organisieren (Boy Scouts of America v. Dale, 530 U.S. 640, 2000).
Zusätzlich dürfen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften von ihren Beschäftigten ein „loyales und aufrichtiges Verhalten“ im Sinne ihres Selbstverständnisses verlangen, § 9 Abs. 2 AGG. Damit sind beispielsweise katholische Einrichtungen berechtigt, Wiederverheirateten zu kündigen.
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