Unwirksamkeit der Kündigung
Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmacht
Sollte die Kündigung nicht vom Geschäftsführer, Vorstand oder Personalleiter unterzeichnet sein, ist zu prüfen, ob der Unterzeichner zur Kündigung berechtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Kündigungsvollmacht dem Kündigungsschreiben im Original beigefügt ist oder die Kündigungsvollmacht anderweitig gemacht wurde, etwa durch Aushang am schwarzen Brett. Anderenfalls sollte die Kündigung unverzüglich, d. h. in der Regel innerhalb von drei Werktagen, wegen fehlender Vollmacht schriftlich zurückgewiesen werden. Es kommt zur Einhaltung der Frist darauf an, dass dem Arbeitgeber die Zurückweisung innerhalb der Frist zugeht.
Sittenwidrigkeit der Kündigung
Nicht
jede Kündigung, die nach dem Kündigungsschutzgesetz
als sozialwidrig beurteilt
werden müßte, ist deshalb schon sittenwidrig. Erforderlich ist lediglich die
Einhaltung eines „ethischen Minimums”. Sittenwidrigkeit kann daher nur in
besonders krassen Fällen vorliegen. Das ist z.B. dann anzunehmen, wenn die
Kündigung auf einem verwerflichen Motiv, wie z.B. Rachsucht, Diskriminierung,
beruht oder wenn sie aus anderen Gründen dem Anstandsgefühl aller billig und
gerecht Denkenden widerspricht, beispielsweise im Falle einer willkürlichen
Kündigung.
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
In der Regel ist nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten der Anwendungsbereich für den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz eröffnet, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Auszubildende, Inhaber, Geschäftsführer und Vorstände werden hierbei nicht mitgezählt.
In diesen Fällen darf eine Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Fehlt diese Rechtfertigung ist die Kündigung unwirksam. Es sind hierbei drei Fallgruppen zu unterscheiden.
In diesen Fällen darf eine Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Fehlt diese Rechtfertigung ist die Kündigung unwirksam. Es sind hierbei drei Fallgruppen zu unterscheiden.