Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachlichen Anwendungsbereich umfasst gemäß § 2 Abs. 1 AGG:
Das AGG gilt auch für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse. Allerdings ist die besondere Rechtsstellung der Beschäftigten zu berücksichtigen, § 24 AGG.
Bei Kündigungen sollen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, § 2 Abs. 4 AGG. Allerdings sind diskriminierende Kündigungen unwirksam und lösen Ansprüche auf Schadensersatz aus.
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- den Zugang zur Beschäftigung,
- Beschäftigungsbedingungen, einschließlich Entlassung, Beförderung und Arbeitsentgelt,
- den Zugang zu Beratung und Berufs(weiter-)bildung,
- die Mitgliedschaft in Beschäftigten- und Arbeitgebervereinigungen.
Das AGG gilt auch für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse. Allerdings ist die besondere Rechtsstellung der Beschäftigten zu berücksichtigen, § 24 AGG.
Bei Kündigungen sollen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, § 2 Abs. 4 AGG. Allerdings sind diskriminierende Kündigungen unwirksam und lösen Ansprüche auf Schadensersatz aus.
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