Diskriminierte Mutter erhält mehr als 325.000 €Die junge Mutter, deutsche Staatsbürgerin mit ausländischer Herkunft, verklagte ein Unternehmen auf Schadensersatz wegen u.a. Diskriminierung. Bereits bei Einstellung wurde die Klägerin schlechter bezahlt als ihre männlichen Kollegen mit gleicher oder geringeren Qualifikationen und Erfahrungen. Mit neuen Vorgesetzten wurde die Arbeit für die Klägerin unerträglich. Daher wandte sie sich an Prof. Dr. Alenfelder, der für sie Klage einreichte. Sie klagte auf Schadensersatz aufgrund von Diskriminierung wegen Geschlechts (u.a. Lohndiskriminierung), ethnischer Herkunft, Mutterschaft, des Alters im Hinblick auf eine befürchtete erneute Schwangerschaft und Benachteiligung wegen der betreuungsbedürftigen Kleinkinder (sog. Vermittelte Diskriminierung, Alenfelder, Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht, Deubner 2006, S. 9 Rn. 43), § 15 AGG. Daneben machte sie diskriminierende Belästigung sowie Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend u.a. durch Mobbing und Straining. Die Benachteiligung wegen der verschiedenen Diskriminierungsmerkmale mußte die Klägerin glaubhaft machen, § 22 AGG. Die Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts mußte sie beweisen. Insgesamt trug sie rund 50 einzelne Diskriminierungen vor. Dazu gehörten
Die Klägerin führte zahlreiche Indizien an, wie z.B.
Nachdem die Klägerin erstinstanzlich den Prozeß verloren hatte, legte sie Berufung ein. Prof. Dr. Alenfelder begründete die Berufung auf knapp 1.600 Seiten und belegte sie mit mehr als 300 Anlagen. Nach einer gut siebenstündigen Gerichtsverhandlung einigte sich die Klägerin mit dem Arbeitgeber. Sie erhält einen finanziellen Gesamtwert von mehr als 325.000 €. Auch hier zeigt sich erneut, gründliche Vorbereitung ist entscheidend für den Erfolg von Diskriminierungs- und Mobbingklagen. Bild von Satya Tiwari, Pixabay
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Diskriminierung: überwiegende Wahrscheinlichkeit der diskriminierenden Motivation erforderlich22/2/2017 Ein Schwerbehinderter hatte Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangt, weil der Arbeitgeber seinen Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit abgelehnt hatte. Das Bundesarbeitsgericht betont, der Kläger müsse eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung überwiegend wahrscheinlich machen, § 22 AGG. Es reiche nicht, daß dies nur "möglich" sei. Dies hatte das Landesarbeitsgericht für ausreichend gehalten. Das Landesarbeitsgericht muß den Fall erneut prüfen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Aktenzeichen: 8 AZR 736/15 |
Prof. Dr. AlenfelderRechtsanwalt, Archiv
März 2024
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