Die Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber darf positiv berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte über diese Frage zu entscheiden. Die Arbeitnehmerin (Erzieherin) hatte seit 1997 einschlägige Berufserfahrung gesammelt, war aber beim verklagten Bundesland erst seit 2014 tätig. Bei der Festlegung der Entgeltgruppe wurde nur die Tätigkeit beim jetzigen Arbeitgeber berücksichtigt - wie es im Tarifvertrag festgelegt war. Dies ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Einschlägige Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern muß nicht berücksichtigt werden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2017, Aktenzeichen: 6 AZR 843/15
0 Kommentare
|
Prof. Dr. AlenfelderRechtsanwalt, Archiv
März 2024
Kategorien
Alle
|