Gerechtigkeit am Arbeitsplatz: 150.000 € Entschädigung für jahrelanges Mobbing und Diskriminierung5/3/2024 Ein Fall aus der Praxis von Prof. Dr. Alenfelder Es ist eine erschreckende Realität, daß Diskriminierung und Mobbing am Arbeitsplatz keine Seltenheit sind. In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen einen Fall aus meiner Praxis vorstellen, in dem ein Mandant erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber geklagt hat. Der Mandant, ein deutscher Staatsbürger arabischer Herkunft, war langjährig in einem Unternehmen der Immobilienbetreuung tätig. Über Jahre hinweg wurde er von seinen Vorgesetzten und einigen Kollegen systematisch diskriminiert und gemobbt. Die Vorwürfe:
Der Kampf um Gerechtigkeit: Nachdem der Mandant zunächst vergeblich versucht hatte, sich innerbetrieblich gegen die Diskriminierung und das Mobbing zu wehren, wandte er sich an mich. Ich übernahm das Verfahren nach einer erfolglosen ersten Instanz und führte die Berufung durch. Die Herausforderungen: In Diskriminierungsfällen liegt die Beweislast beim Kläger. Der Mandant musste daher glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner ethnischen Herkunft, Religion und Behinderung benachteiligt worden war. Darüber hinaus musste er die Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts beweisen. Die Beweise: Im Laufe des Verfahrens konnten wir zahlreiche Indizien für die Diskriminierungen und das Mobbing zusammentragen. Diese reichten von Verletzungen von Schutzvorschriften für Schwerbehinderte bis hin zu ausländerfeindlichen Schmähungen wie "Kamelvermieter" und "Negerdreck". Der Vergleich: Die Berufungsschrift umfasste knapp 400 Seiten und rund 300 Anlagen. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien schließlich außergerichtlich auf eine Entschädigung in Höhe von 150.000 €. Fazit: Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich gegen Diskriminierung und Mobbing am Arbeitsplatz zu wehren. Mit der richtigen Unterstützung und einer gründlichen Vorbereitung kann man auch gegen große Unternehmen erfolgreich sein. Haben Sie Fragen zu Diskriminierung oder Mobbing am Arbeitsplatz? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate Sie gerne und vertrete Ihre Rechte gerichtlich und außergerichtlich. Ihr Prof. Dr. Alenfelder Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht ild von Ajael, Pixabay
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Die Bewerberin für eine Stelle als Grundschullehrerin wurde abgelehnt, weil sie ein Kopftuch tragen wollte. § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes sieht vor: „Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.“ Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Ablehnung der Bewerberin für eine Diskriminierung wegen Religion gehalten. Ein generelles Verbot des muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung sei unzulässig. Eine solche Gefährdung habe das Land Berlin nicht vorgetragen. Der Klägerin erhielt knapp 8.700 € Entschädigung wegen Diskriminierung. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Vorinstanz hatte das Kopftuchverbot noch bestätigt. Der Europäische Gerichtshof hat sich zur Kopftuchfrage gleichfalls geäußert. Nach Ansicht der Generalanwältin Frau Kokott erklärte, ein solches Verbot sei eine mittelbare Diskriminierung und könne zulässig sein, z.B. wenn ein Unternehmen damit eine Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durchsetzen will (s. Pressemitteilung des EuGH). |
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März 2024
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