Die Bewerberin für eine Stelle als Grundschullehrerin wurde abgelehnt, weil sie ein Kopftuch tragen wollte. § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes sieht vor: „Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.“ Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Ablehnung der Bewerberin für eine Diskriminierung wegen Religion gehalten. Ein generelles Verbot des muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung sei unzulässig. Eine solche Gefährdung habe das Land Berlin nicht vorgetragen. Der Klägerin erhielt knapp 8.700 € Entschädigung wegen Diskriminierung. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Vorinstanz hatte das Kopftuchverbot noch bestätigt. Der Europäische Gerichtshof hat sich zur Kopftuchfrage gleichfalls geäußert. Nach Ansicht der Generalanwältin Frau Kokott erklärte, ein solches Verbot sei eine mittelbare Diskriminierung und könne zulässig sein, z.B. wenn ein Unternehmen damit eine Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durchsetzen will (s. Pressemitteilung des EuGH).
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Prof. Dr. AlenfelderRechtsanwalt, Archiv
März 2024
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