Gerechtigkeit am Arbeitsplatz: 150.000 € Entschädigung für jahrelanges Mobbing und Diskriminierung5/3/2024 Ein Fall aus der Praxis von Prof. Dr. Alenfelder Es ist eine erschreckende Realität, daß Diskriminierung und Mobbing am Arbeitsplatz keine Seltenheit sind. In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen einen Fall aus meiner Praxis vorstellen, in dem ein Mandant erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber geklagt hat. Der Mandant, ein deutscher Staatsbürger arabischer Herkunft, war langjährig in einem Unternehmen der Immobilienbetreuung tätig. Über Jahre hinweg wurde er von seinen Vorgesetzten und einigen Kollegen systematisch diskriminiert und gemobbt. Die Vorwürfe:
Der Kampf um Gerechtigkeit: Nachdem der Mandant zunächst vergeblich versucht hatte, sich innerbetrieblich gegen die Diskriminierung und das Mobbing zu wehren, wandte er sich an mich. Ich übernahm das Verfahren nach einer erfolglosen ersten Instanz und führte die Berufung durch. Die Herausforderungen: In Diskriminierungsfällen liegt die Beweislast beim Kläger. Der Mandant musste daher glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner ethnischen Herkunft, Religion und Behinderung benachteiligt worden war. Darüber hinaus musste er die Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts beweisen. Die Beweise: Im Laufe des Verfahrens konnten wir zahlreiche Indizien für die Diskriminierungen und das Mobbing zusammentragen. Diese reichten von Verletzungen von Schutzvorschriften für Schwerbehinderte bis hin zu ausländerfeindlichen Schmähungen wie "Kamelvermieter" und "Negerdreck". Der Vergleich: Die Berufungsschrift umfasste knapp 400 Seiten und rund 300 Anlagen. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien schließlich außergerichtlich auf eine Entschädigung in Höhe von 150.000 €. Fazit: Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich gegen Diskriminierung und Mobbing am Arbeitsplatz zu wehren. Mit der richtigen Unterstützung und einer gründlichen Vorbereitung kann man auch gegen große Unternehmen erfolgreich sein. Haben Sie Fragen zu Diskriminierung oder Mobbing am Arbeitsplatz? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate Sie gerne und vertrete Ihre Rechte gerichtlich und außergerichtlich. Ihr Prof. Dr. Alenfelder Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht ild von Ajael, Pixabay
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Diskriminierte Mutter erhält mehr als 325.000 €Die junge Mutter, deutsche Staatsbürgerin mit ausländischer Herkunft, verklagte ein Unternehmen auf Schadensersatz wegen u.a. Diskriminierung. Bereits bei Einstellung wurde die Klägerin schlechter bezahlt als ihre männlichen Kollegen mit gleicher oder geringeren Qualifikationen und Erfahrungen. Mit neuen Vorgesetzten wurde die Arbeit für die Klägerin unerträglich. Daher wandte sie sich an Prof. Dr. Alenfelder, der für sie Klage einreichte. Sie klagte auf Schadensersatz aufgrund von Diskriminierung wegen Geschlechts (u.a. Lohndiskriminierung), ethnischer Herkunft, Mutterschaft, des Alters im Hinblick auf eine befürchtete erneute Schwangerschaft und Benachteiligung wegen der betreuungsbedürftigen Kleinkinder (sog. Vermittelte Diskriminierung, Alenfelder, Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht, Deubner 2006, S. 9 Rn. 43), § 15 AGG. Daneben machte sie diskriminierende Belästigung sowie Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend u.a. durch Mobbing und Straining. Die Benachteiligung wegen der verschiedenen Diskriminierungsmerkmale mußte die Klägerin glaubhaft machen, § 22 AGG. Die Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts mußte sie beweisen. Insgesamt trug sie rund 50 einzelne Diskriminierungen vor. Dazu gehörten
Die Klägerin führte zahlreiche Indizien an, wie z.B.
Nachdem die Klägerin erstinstanzlich den Prozeß verloren hatte, legte sie Berufung ein. Prof. Dr. Alenfelder begründete die Berufung auf knapp 1.600 Seiten und belegte sie mit mehr als 300 Anlagen. Nach einer gut siebenstündigen Gerichtsverhandlung einigte sich die Klägerin mit dem Arbeitgeber. Sie erhält einen finanziellen Gesamtwert von mehr als 325.000 €. Auch hier zeigt sich erneut, gründliche Vorbereitung ist entscheidend für den Erfolg von Diskriminierungs- und Mobbingklagen. Bild von Satya Tiwari, Pixabay
Der 60jährige Kläger hatte sich erfolglos auf eine Stelle in einem jungen, engagierten Team beworben. Er erhob Klage auf Entschädigung in Höhe eines Jahresgehaltes (60.000 €). Das Arbeitsgericht Dortmund gab dem Kläger vollständig recht und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 60.000 € Entschädigung, § 15 Abs. 2 AGG. Die Berufung des Unternehmens scheiterte. Das Arbeitsgericht Dortmund schloß sich meiner Argumentation an und führte dazu aus (23.01.2020, Az.: 6 Ca 3796/19, S. 5 f. des Urteils): „Bei der Höhe einer festzusetzenden Entschädigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 — 8 AZR 662/13 —, AP Nr. 19 zu § 15 AGG, zitiert nach juris Rn. 44) zu berücksichtigen, dass sie nach § 15 Abs. 2 AGG angemessen sein muss. Sie muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 [Asociatia ACCEPT] - Rn. 63; 22. April 1997 - C-180/95 [Draehmpaehl] - Rn. 24, 39 f., Sig. 1997, 1-2195). Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen - indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet -, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 [Asociatia ACCEPT] - Rn. 63 mwN). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls - wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns - und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (vgl. ua. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 ¬Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181). Die Kammer hat keine Bedenken, eine Entschädigung in Höhe eines Jahresverdienstes als wirklich abschreckend, aber im vorliegenden Einzelfall noch angemessen festzusetzen, weil die Beklagte sich zu den Gründe ihrer Auswahlentscheidung gar nicht geäußert und auch keine Umstände dargetan hat, die für eine geringere Bemessung sprechen würden.“ ArbG Dortmund, 23.01.2020, Az.: 6 Ca 3796/19 Berufung abgewiesen: LAG Hamm, 16.09.2020, Az.: 6 Sa 427/20 Anwalt des Klägers: Prof. Dr. Alenfelder Im Rahmen einer Klage wegen Diskriminierung aufgrund Alters und Behinderung wurde ein Vergleich über 130.000 € abgeschlossen. Das Arbeitsgericht hat diesen Vergleich vorgeschlagen. Es hielt die Diskriminierung für glaubhaft gemacht. Prof. Dr. Alenfelder hat den Kläger vertreten. |
Prof. Dr. AlenfelderRechtsanwalt, Archiv
März 2024
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