Die Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber darf positiv berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte über diese Frage zu entscheiden. Die Arbeitnehmerin (Erzieherin) hatte seit 1997 einschlägige Berufserfahrung gesammelt, war aber beim verklagten Bundesland erst seit 2014 tätig. Bei der Festlegung der Entgeltgruppe wurde nur die Tätigkeit beim jetzigen Arbeitgeber berücksichtigt - wie es im Tarifvertrag festgelegt war. Dies ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Einschlägige Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern muß nicht berücksichtigt werden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2017, Aktenzeichen: 6 AZR 843/15
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Diskriminierung: überwiegende Wahrscheinlichkeit der diskriminierenden Motivation erforderlich22/2/2017 Ein Schwerbehinderter hatte Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangt, weil der Arbeitgeber seinen Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit abgelehnt hatte. Das Bundesarbeitsgericht betont, der Kläger müsse eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung überwiegend wahrscheinlich machen, § 22 AGG. Es reiche nicht, daß dies nur "möglich" sei. Dies hatte das Landesarbeitsgericht für ausreichend gehalten. Das Landesarbeitsgericht muß den Fall erneut prüfen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Aktenzeichen: 8 AZR 736/15 Wer ohne wichtigen Grund seinen Arbeitsplatz aufgibt, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für drei Monate. Jeder, der einen Aufhebungsvertrag (außergerichtlich) sollte dies beachten. Nur in engen Ausnahmefällen ist die Sperrzeit zu vermeiden (abhängig von den Konditionen der Vereinbarung). Bei Prozeßvergleichen wird regelmäßig keine Sperrzeit verhängt. Gerade Opfer von Mobbing und Diskriminierung haben häufig einen wichtigen Grund für die Aufgabe des Arbeitsplatzes: Gesundheitsgefährdung. Bestätigt der behandelnde Arzt, eine Gesundheitsgefährdung bei Fortsetzung der Arbeit, ist der wichtige Grund belegt. Nach meiner Erfahrung können die Ärzte eine solche Gesundheitsgefährdung meistens attestieren. Sicherheitshalber sollten Sie auch bei der Agentur für Arbeit VOR Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bei der Agentur für Arbeit anfragen, ob die Bestätigung ausreicht. Ein Arbeitnehmer änderte seinen Status bei XING auf Freiberufler. Der Arbeitgeber kündigte fristlos darauf wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit. Am 07.02.2017 entschied das Landesarbeitsgericht Köln für den Arbeitnehmer. Grundsätzlich kann Konkurrenztätigkeit rechtfertigen. Allerdings hatte der Arbeitgeber bereits zuvor die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einigen Monaten vereinbart und anschließend wollte der Arbeitnehmer sich selbständig machen. Das Gericht sah in der Statusänderung lediglich die zulässige Vorbereitung der späteren Selbständigkeit. Erst bei aktiver Werbung um Aufträge sei die Grenze des Zulässigen überschritten. Für den Arbeitnehmer sprachen folgende Umstände: Der Arbeitnehmer hatte in der Rubrik „Ich suche“ nicht angegeben, nach Aufträgen zu suchen. Außerdem hatte er die Beschäftigung beim Arbeitgeber als aktuelle Tätigkeit angegeben. Also: Vorsicht bei Eintragungen in sozialen Netzwerken. Unterlassen Sie jeden Hinweis auf Konkurrenztätigkeit. Auch Kritik, abfällige Äußerungen und negative Bewertungen können Abmahnungen oder Kündigungen rechtfertigen. Bin ich der Einzige, den derartige Architektur eher ent- als begeistert?
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Prof. Dr. AlenfelderRechtsanwalt, Archiv
März 2024
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