VG Aachen, 31.01.2017, Az.: 1 L 6/17 Eine Bewerberin für die Polizei in NRW wurde abgelehnt, da zu klein (Mindestgröße in NRW: 163 cm). Das Verwaltungsgericht Aachen gab der Klägerin recht: Das Land NRW konnte keine Sachgründe für die Mindestgröße beweisen. Jetzt darf die junge Dame sich bewerben. Problematisch ist folgendes: Eine einheitliche Mindestgröße diskriminiert Frauen, da Männer üblicherweise länger sind als Frauen (mittelbare Geschlechtsdiskriminierung). In NRW gibt es unterschiedliche Mindestgrößen für Männer (168 cm) und für Frauen (163 cm). Damit ist die mittelbare Diskriminierung wohl vermieden. Allerdings wird dann die sachliche Begründung der Mindestgröße schwierig: Entweder es gibt eine objektive Mindestgröße (für Männer UND Frauen) oder nicht. Bericht im WDR
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Prof. Dr. AlenfelderRechtsanwalt, Archiv
März 2024
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